Erbschaftssteuer bei Immobilien: Was wirklich fällig wird

Stand: August 2026 · Verkaufsklar Redaktion · Fachliche Prüfung: folgt mit Reviewer-Onboarding

Ob auf eine geerbte Immobilie Erbschaftssteuer anfällt, entscheiden drei Größen: der Wert des Nachlasses, Ihr persönlicher Freibetrag (500.000 € für Ehepartner, 400.000 € je Kind) und die Familienheim-Befreiung für selbst bewohnte Häuser. Die Mehrheit der Erbfälle in direkter Linie bleibt dadurch steuerfrei; teuer wird es vor allem für Geschwister, Nichten und Neffen mit nur 20.000 € Freibetrag.

Freibeträge: Wer wie viel steuerfrei erbt

VerwandtschaftSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner / eingetragene LebenspartnerI500.000 €
Kinder und Stiefkinder (je Elternteil)I400.000 €
Enkel (bei lebenden Eltern)I200.000 €
Eltern und Großeltern (im Erbfall)I100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, SchwiegerkinderII20.000 €
Nicht verwandte Erben, unverheiratete PartnerIII20.000 €

Die Freibeträge gelten pro Erbe und pro Erblasser und erneuern sich alle zehn Jahre, was vor allem für Schenkungen zu Lebzeiten relevant ist. Zwei Kinder, die gemeinsam das 700.000-€-Haus der Mutter erben, bleiben mit je 350.000 € Anteil beide unter ihrem 400.000-€-Freibetrag: null Steuer. Erbt dagegen die Nichte dasselbe Haus allein, versteuert sie 680.000 € in Klasse II, rund 170.000 € Steuer. Kaum eine Steuer hängt so stark am Verwandtschaftsgrad.

Die Steuersätze

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %

Besteuert wird nur der Betrag über dem Freibetrag, und zwar komplett mit dem Satz der erreichten Stufe (mit Härteausgleich an den Stufengrenzen). Beispiel: Ein Kind erbt Immobilie plus Konten im Gesamtwert von 550.000 €. Steuerpflichtig sind 150.000 €, Satz in Klasse I: 11 Prozent, Steuer: 16.500 €.

Härteausgleich und Stufengrenzen: die kleine Mathematik der Tabelle

Die Steuersatz-Tabelle hat eine Eigenheit, die Laien irritiert: Der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Stufengrenze. Damit ein Euro mehr Erbe nicht tausende Euro mehr Steuer kostet, glättet der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) die Sprünge: Knapp über der Grenze wird nur so viel Mehrsteuer erhoben, wie der Mehrerwerb hergibt. Praktisch heißt das für Erben nahe einer Stufengrenze zweierlei. Erstens lohnt der genaue Blick auf die Bewertung doppelt, denn wenige tausend Euro Bemessungsgrundlage können über die Stufe entscheiden. Zweitens können gezielt angesetzte Abzugsposten, vom belegten Erbfallkostenbetrag bis zum Gutachten nach § 198 BewG, einen Erwerb unter die Grenze drücken und damit überproportional sparen. Wer seinen Bescheid bekommt, prüft deshalb nicht nur den Wert, sondern auch, wie nah der Erwerb an der nächstniedrigeren Stufe liegt.

Das Familienheim: die wichtigste Befreiung

Selbst bewohnter Wohnraum ist privilegiert (§ 13 ErbStG): Ehepartner erben das Familienheim steuerfrei und ohne Flächengrenze, Kinder bis 200 m² Wohnfläche (der übersteigende Teil wird anteilig besteuert). Die Bedingungen haben es in sich: Der Erblasser muss bis zum Tod darin gewohnt haben (oder aus zwingenden Gründen wie Pflege ausgezogen sein), Sie müssen unverzüglich einziehen, in der Praxis binnen etwa sechs Monaten, und zehn Jahre bleiben. Verkauf, Vermietung oder Auszug innerhalb der Frist lassen die Steuer rückwirkend aufleben, wieder außer bei zwingenden Gründen. Die Entscheidung "einziehen oder verkaufen" ist damit auch eine Steuerentscheidung: Wer das Elternhaus ohnehin nicht bewohnen will, sollte die Steuer mit Freibetrag durchrechnen, statt sich für eine Befreiung zu verbiegen, die zehn Jahre Lebensplanung bindet. Die Verkaufsseite dieser Entscheidung behandelt der Leitfaden Geerbtes Haus verkaufen.

Drei Erbfälle durchgerechnet

Fall 1, die Witwe: Sie erbt das gemeinsam bewohnte Haus (Wert 650.000 €) und 150.000 € Erspartes, wohnt weiter. Das Familienheim ist ohne Flächengrenze steuerfrei, die 150.000 € liegen unter dem 500.000-€-Freibetrag (zu dem noch ein Versorgungsfreibetrag kommen kann): Steuer null.

Fall 2, der Sohn mit großem Haus: Er erbt allein das selbst bewohnte Elternhaus mit 260 m² Wohnfläche, Wert 780.000 €, und zieht ein. Befreit sind 200/260 der Fläche, also anteilig 600.000 €; steuerpflichtig bleiben 180.000 € aus dem übersteigenden Teil, die aber unter seinem Freibetrag von 400.000 € liegen: Steuer null, solange er zehn Jahre bleibt.

Fall 3, die Nichte: Sie erbt dieselbe Immobilie (780.000 €) ohne Einzugsabsicht. Freibetrag 20.000 €, steuerpflichtig 760.000 €, Steuerklasse II, Satz 30 Prozent: rund 228.000 € Steuer. Hier entscheidet die Bewertung über zehntausende Euro, und Stundung oder geplanter Verkauf gehören von Anfang an in die Überlegung.

Vermietete Immobilien: der eingebaute Abschlag

Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien gewährt das Gesetz einen pauschalen Bewertungsabschlag von 10 Prozent (§ 13d ErbStG): Angesetzt werden nur 90 Prozent des ermittelten Werts, als Ausgleich für die Bindungen des Vermieters. Das geerbte Mietshaus mit 800.000 € Finanzamts-Wert geht also mit 720.000 € in die Rechnung, was in Klasse I bis zu 15.200 € Steuer spart. Der Abschlag gilt für Wohnraum in EU und EWR, nicht für Gewerbeflächen, und er kombiniert sich mit der Stundung nach § 28 ErbStG: Müsste die Steuer nur durch Verkauf der vermieteten Immobilie aufgebracht werden, kann sie auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden. Wer ein Zinshaus erbt, prüft beide Paragrafen, bevor er über einen Notverkauf auch nur nachdenkt.

So rechnet das Finanzamt seit der Reform

Die Bewertung folgt drei typisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes, und seit dem Jahressteuergesetz 2022 mit spürbar marktnäheren Parametern. Eigentumswohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser werden vorrangig im Vergleichswertverfahren bewertet, mit den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse als Quelle; fehlen Vergleiche, greift das Sachwertverfahren, dessen Regionalfaktoren und verlängerte Nutzungsdauern die Werte seit 2023 deutlich angehoben haben. Mietobjekte laufen durchs Ertragswertverfahren mit gesetzlich festgelegten Liegenschaftszinssätzen. Gemeinsam ist allen Verfahren: Sie kennen weder Reparaturstau noch Modernisierungsgrad im Detail, weshalb gepflegte Häuser tendenziell zu niedrig und vernachlässigte tendenziell zu hoch bewertet werden. Genau daraus ergibt sich Ihre Prüfstrategie: Bescheid gegen den echten Marktwert halten, bei Abweichungen nach oben den Gegenbeweis antreten, bei Abweichungen nach unten schlicht schweigen und fristgerecht zahlen.

Der Bewertungshebel: Finanzamts-Wert prüfen

Das Finanzamt bewertet Immobilien typisiert nach Bewertungsgesetz, ohne das Haus je gesehen zu haben. Seit der Reform 2023 liegen diese Werte deutlich näher am Markt, und nicht selten darüber, etwa wenn Sanierungsstau, Lärmlage oder ein schlechter Zuschnitt in der Typisierung untergehen. Dann lohnt der Gegenbeweis nach § 198 BewG mit einem Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen, oder durch einen zeitnahen tatsächlichen Verkaufspreis. Faustrechnung: Jede 10.000 € weniger Bemessungsgrundlage sparen in Klasse I ab 1.100 €, in Klasse II 2.000 bis 3.000 € Steuer. Erster Schritt ist immer, den echten Marktwert zu kennen: Die kostenlose Ersteinschätzung liefert die Spanne, an der Sie den Steuerbescheid messen können; wie die Verfahren dahinter arbeiten, erklärt der Verkehrswert-Ratgeber.

Die Zehnjahresfrist des Familienheims: was sie im Alltag bedeutet

Die Familienheim-Befreiung liest sich einfach und lebt sich kompliziert, denn zehn Jahre sind eine lange Bindung. Die Rechtsprechung hat die Leitplanken gezogen: Unverzüglich einziehen heißt im Regelfall binnen sechs Monaten, wobei nachvollziehbare Verzögerungen wie eine notwendige Renovierung anerkannt werden, wenn der Erbe sie zielstrebig betreibt und dokumentiert. Während der zehn Jahre schädlich sind Verkauf, Vermietung und der freiwillige Auszug, und zwar auch dann, wenn das Eigentum behalten wird, denn gefordert ist die Selbstnutzung, nicht nur das Halten. Unschädlich sind zwingende Gründe: Pflegebedürftigkeit, die den Umzug ins Heim erzwingt, oder der eigene Tod. Ein bloßer Berufswechsel in eine andere Stadt zählt nach der bisherigen Linie der Finanzgerichte dagegen nicht als zwingender Grund. Wer die Befreiung nutzt, sollte sie deshalb als das behandeln, was sie ist: eine Lebensentscheidung mit Steuerbonus, nicht ein Steuertrick mit Wohnpflicht. Und wer innerhalb der Frist doch verkaufen muss, meldet das dem Finanzamt proaktiv, die Steuer lebt dann rückwirkend auf, aber ohne Hinterziehungsvorwurf.

Was den Nachlass mindert: die abziehbaren Posten

Besteuert wird nicht die Immobilie, sondern der Netto-Erwerb, und die Abzugsposten werden regelmäßig verschenkt. Abziehbar sind die Schulden des Erblassers, allen voran die auf der Immobilie lastende Restschuld, außerdem Steuerschulden und offene Rechnungen. Für Erbfallkosten, also Beerdigung, Grabstein, Trauerfeier, Nachlassregelung, Erbschein und Grundbuchberichtigung, gewährt das Gesetz eine Pauschale von 15.000 € ohne jeden Einzelnachweis; liegen die tatsächlichen Kosten darüber, werden sie gegen Belege voll angesetzt. Auch Pflichtteilslasten und Vermächtnisse, die der Erbe erfüllen muss, mindern seinen steuerpflichtigen Erwerb. Ein Rechenbeispiel: Haus 500.000 €, Restschuld 80.000 €, Erbfallkosten pauschal 15.000 €, Pflichtteil an den Bruder 90.000 €, ergibt einen Erwerb von 315.000 €, und ein Kind bleibt damit komplett unter dem Freibetrag, wo die Brutto-Betrachtung noch nach Steuer aussah. Die Erklärung sorgfältig und vollständig auszufüllen ist an dieser Stelle schlicht bares Geld, das sonst liegen bleibt.

Vor dem Erbfall gestalten: die drei großen Hebel

Wer diese Seite vorausschauend liest, hat die stärksten Werkzeuge noch in der Hand. Erstens Schenkungen im Zehnjahresrhythmus: Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung, zwei Elternteile können einem Kind so 800.000 € pro Dekade steuerfrei übertragen, mit Nießbrauch-Vorbehalt entsprechend mehr Substanzwert; die Gestaltung steht im Ratgeber Schenkung einer Immobilie. Zweitens die Testamentsgestaltung: Das beliebte Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, verschenkt im ersten Erbfall die Kinder-Freibeträge komplett und türmt das Vermögen für den zweiten Erbfall auf; Vermächtnisse oder Teilerbeinsetzungen der Kinder können das entschärfen, gestaltet vom Fachanwalt oder Notar. Drittens die Familienheim-Planung: Wer absehbar erben wird und einziehen könnte, sollte die Zehnjahresbindung realistisch gegen die Steuerersparnis abwägen, bevor Umzugsentscheidungen fallen. Alle drei Hebel wirken nur mit Jahren Vorlauf, im Erbfall selbst bleiben nur noch Bewertung, Abzugsposten und Stundung.

Wenn die Steuer trotzdem kommt: Zahlen ohne Notverkauf

Bleibt nach Freibeträgen, Befreiungen und Abzügen eine Steuer stehen, ist der überstürzte Hausverkauf selten die beste Antwort. Die Reihenfolge der Optionen: Erstens die Stundung nach § 28 ErbStG prüfen, bis zu zehn Jahre und beim Erwerb von Todes wegen zinslos, wenn die Steuer sonst nur durch Verkauf der Wohnimmobilie aufzubringen wäre. Zweitens die Beleihung: Ein Darlehen auf die geerbte, lastenfreie Immobilie kostet Zinsen, erhält aber den Vermögenswert und lässt Zeit für einen geordneten Verkauf zum vollen Preis. Drittens der geplante Verkauf im normalen Vermarktungstempo, dessen Erlös die Steuer locker deckt, inklusive der Chance, mit dem erzielten Preis eine zu hohe Bewertung nachträglich zu korrigieren. Nur wer alle drei Wege verworfen hat, sollte über einen beschleunigten Verkauf nachdenken, und selbst dann mit realistischem Preis statt Panikabschlag, denn das Finanzamt wartet gegen Zinsen, ein enttäuschter Markt wartet nicht und merkt sich liegengebliebene Inserate.

Fristen und Formalitäten

Drei Monate: formlose Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt (§ 30 ErbStG). Auf Aufforderung: Erbschaftssteuererklärung, üblich mit mindestens einmonatiger Frist. Zahlbar: einen Monat nach Bescheid; bei Wohnimmobilien kommt die Stundung nach § 28 ErbStG in Betracht, wenn sonst verkauft werden müsste. Und weil mehrere Erben fast immer gemeinsam entscheiden müssen, was mit dem Haus geschieht, lohnt parallel der Blick in den Ratgeber zur Erbengemeinschaft. Zur Abgrenzung: Die Spekulationssteuer ist eine zweite, getrennte Baustelle, die erst beim späteren Verkauf relevant wird und bei geerbten Immobilien meist entfällt.

Praxis-Reihenfolge im Erbfall: 1. Marktwert klären (kostenlos), 2. Freibetrag und Familienheim-Option prüfen, 3. erst dann über Behalten, Einziehen oder Verkaufen entscheiden. Schritt 1 startet hier: Immobilie kostenlos bewerten. Und wie bei allen Steuerthemen dieser Seite gilt: Die Zahlen und Paragrafen liefern die Landkarte, den verbindlichen Rat für Ihren Erbfall mit seinen Fristen und Besonderheiten gibt der Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer auf eine Immobilie?

Es gibt keinen Immobilien-Sondersatz: Der Wert der Immobilie fließt in den Gesamtnachlass ein, davon geht Ihr persönlicher Freibetrag ab (z. B. 400.000 € je Kind), und auf den Rest zahlen Sie je nach Steuerklasse und Höhe 7 bis 50 Prozent. Ein Kind, das ein 500.000-€-Haus allein erbt, versteuert also 100.000 € mit 11 Prozent, das sind 11.000 €.

Wann ist das geerbte Elternhaus steuerfrei?

Als Familienheim: Ehepartner erben das selbst bewohnte Haus komplett steuerfrei, Kinder bis 200 m² Wohnfläche, jeweils unter der Bedingung, dass der Erblasser darin gewohnt hat, Sie unverzüglich (Faustregel: innerhalb von 6 Monaten) einziehen und zehn Jahre bleiben. Wer vorher auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend, außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.

Wie bewertet das Finanzamt die geerbte Immobilie?

Typisiert nach dem Bewertungsgesetz, ohne Besichtigung, seit der Reform 2023 marktnah und tendenziell hoch. Liegt der Finanzamts-Wert über dem echten Verkehrswert, können Sie mit einem Sachverständigengutachten den niedrigeren Wert nachweisen (§ 198 BewG). Bei einem um 50.000 € niedrigeren Wert spart ein Kind in Klasse I schnell 5.500 € Steuer, mehr als das Gutachten kostet.

Muss ich die Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja, formlos innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt fordert Sie danach gegebenenfalls zur Erbschaftssteuererklärung auf. Banken, Notare und Nachlassgerichte melden ohnehin, verlassen Sie sich also nicht aufs Nichtstun.

Was, wenn ich die Steuer nicht zahlen kann, ohne das Haus zu verkaufen?

Das Gesetz kennt dafür die Stundung nach § 28 ErbStG: Soweit die Steuer nur durch Verkauf der zu Wohnzwecken genutzten Immobilie aufgebracht werden könnte, wird sie auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet, beim Erwerb von Todes wegen sogar zinslos. Alternativ kommen Beleihung oder der geplante Verkauf infrage; sprechen Sie früh mit dem Finanzamt, nicht erst nach der Mahnung.

Senkt der Verkauf der Immobilie die Erbschaftssteuer?

Nein, maßgeblich ist der Wert am Todestag, spätere Verkäufe ändern die Steuer grundsätzlich nicht. Aber: Ein zeitnaher Verkauf unter dem Finanzamts-Wert kann als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen; ein innerhalb eines Jahres erzielter Kaufpreis wird regelmäßig als Wertnachweis akzeptiert.