Erbschein: beantragen, Kosten, Alternativen
Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen oder über einen Notar. Er kostet zwei Gebühren nach dem Nachlasswert, bei 250.000 Euro Nachlass rund 1.070 Euro, und dauert Wochen bis Monate. Häufig übersehen: Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll ersetzt den Erbschein bei Grundbuchamt und den meisten Banken vollständig.
Was der Erbschein ist und wofür Sie ihn brauchen
Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und zu welcher Quote (§ 2353 BGB). Er ist der Generalschlüssel zum Nachlass: Banken geben Konten frei, das Grundbuchamt schreibt die geerbte Immobilie um, Versicherungen und Behörden erkennen die Erben an. Ohne Erbnachweis ist die geerbte Immobilie rechtlich blockiert, sie lässt sich weder verkaufen noch beleihen noch sauber innerhalb einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen.
Wann Sie keinen Erbschein brauchen
Der teuerste Irrtum zuerst: Viele Erben beantragen einen Erbschein, den sie gar nicht benötigen. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt es zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Erbnachweis, ausdrücklich auch gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 GBO) und in der Praxis bei den meisten Banken. Wer also ein notariell beurkundetes Testament erbt, spart sich regelmäßig die kompletten Erbschein-Kosten. Nur das private, handschriftliche Testament reicht als Nachweis üblicherweise nicht, dann führt der Weg zum Erbschein.
Erbschein beantragen: so läuft es ab
- Zuständigkeit klären: Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Alternativ nimmt jeder Notar den Antrag auf und reicht ihn ein.
- Unterlagen sammeln: Sterbeurkunde, Familienstammbuch oder Geburts- und Heiratsurkunden (bei gesetzlicher Erbfolge), vorhandene Testamente, Namen und Anschriften aller Miterben, Angaben zum Nachlasswert.
- Eidesstattliche Versicherung abgeben: Sie versichern die Richtigkeit Ihrer Angaben vor Gericht oder Notar; diese Versicherung ist der zweite Gebühren-Posten.
- Prüfung und Erteilung: Das Gericht prüft die Erbfolge, hört bei Bedarf weitere Beteiligte an und erteilt den Erbschein. Bei klarer Lage dauert das Wochen, bei Streit oder Auslandsbezug Monate.
Nachlassgericht oder Notar: wo Sie den Antrag stellen
Beide Wege führen zum selben Erbschein, unterscheiden sich aber im Komfort. Beim Nachlassgericht stellen Sie den Antrag selbst, zu den reinen Gerichtsgebühren; dafür sortieren Sie Urkunden, Erbfolge und Formulierungen in Eigenregie, und unvollständige Anträge produzieren Rückfragen, die Wochen kosten. Der Notar nimmt die eidesstattliche Versicherung ab, formuliert den Antrag fachgerecht und reicht ihn ein; seine Gebühr entspricht in etwa der, die sonst das Gericht für die Versicherung erhoben hätte, der Mehrpreis ist also klein und die Fehlerquote sinkt deutlich. Bei gesetzlicher Erbfolge über mehrere Stämme, Vorversterben einzelner Erben oder lückenhaften Personenstandsurkunden ist der Notarweg praktisch immer die schnellere Wahl, ebenso wenn Miterben verstreut wohnen, denn die Versicherung kann jeder Notar bundesweit beurkunden.
Was der Erbschein kostet
Es fallen zwei volle Gebühren nach dem Wert des Nettonachlasses an (GNotKG, Tabelle B): eine für die Erteilung, eine für die eidesstattliche Versicherung. Schulden des Erblassers mindern den Geschäftswert, eine auf der Immobilie lastende Restschuld drückt die Gebühr also mit.
| Nettonachlass | je Gebühr | Gesamtkosten Erbschein |
|---|---|---|
| 50.000 € | 165 € | 330 € |
| 100.000 € | 273 € | 546 € |
| 250.000 € | 535 € | 1.070 € |
| 500.000 € | 935 € | 1.870 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € | 3.470 € |
Da der Immobilienwert meist der größte Posten des Nachlasses ist, lohnt eine realistische Wertangabe doppelt: Sie bestimmt die Erbschein-Gebühr mit und ist zugleich die Basis für Erbschaftssteuer und Erbauseinandersetzung. Eine neutrale Zahl liefert die kostenlose Immobilienbewertung in zwei Minuten.
Die Erbschein-Arten im Überblick
- Alleinerbschein: für den einzigen Erben, der Standardfall.
- Gemeinschaftlicher Erbschein: weist alle Miterben einer Erbengemeinschaft mit Quoten aus; ein Miterbe kann ihn für alle beantragen.
- Teilerbschein: bescheinigt nur den eigenen Erbteil, etwa wenn Miterben nicht mitwirken.
- Gegenständlich beschränkter Erbschein: für Nachlassteile im Inland, relevant bei Auslandsbezug.
Für den Immobilienverkauf aus einer Erbengemeinschaft ist der gemeinschaftliche Erbschein der Standard, und ein Detail spart Zeit: Beantragt ihn ein Miterbe, müssen die übrigen dem Antrag nicht zustimmen, sie werden vom Gericht lediglich angehört. Ein blockierender Miterbe kann den Erbnachweis also verzögern, aber nicht verhindern, und mit dem Teilerbschein steht dem Aktiven notfalls ein eigener Weg offen, um wenigstens die eigene Rechtsposition handlungsfähig zu machen.
Die Wartezeit nutzen: was ohne Erbschein schon geht
Zwischen Erbfall und erteiltem Erbschein liegen Wochen bis Monate, und die Immobilie wartet nicht. Einiges geht trotzdem sofort: Eine trans- oder postmortale Vollmacht des Verstorbenen berechtigt den Bevollmächtigten weiter, laufende Zahlungen wie Grundsteuer, Versicherung und Abschläge zu bedienen; Banken buchen zudem Bestattungskosten üblicherweise auch ohne Erbnachweis vom Konto des Verstorbenen ab. Die Erben selbst sollten die Immobilie faktisch sichern: Schlüssel einsammeln, Gebäudeversicherung über den Erbfall informieren (der Vertrag geht auf die Erben über), im Winter Frostschutz organisieren, Post nachsenden lassen. Auch die Vermarktungsvorbereitung braucht keinen Erbschein: Unterlagen zusammentragen, Energieausweis prüfen, Wert neutral einschätzen lassen und den Verkauf strukturieren. Nur die Beurkundung selbst braucht den Nachweis, und wer die Monate davor genutzt hat, verliert durch das Gericht keinen einzigen Tag Vermarktungszeit, sondern startet mit fertiger Mappe, sobald der Erbschein im Briefkasten liegt.
Verkauf aus der Erbschaft: der öffentliche Glaube schützt den Käufer
Für Käufer geerbter Immobilien hat der Erbschein eine Eigenschaft, die ihn im Verkaufsprozess wertvoll macht: den öffentlichen Glauben (§ 2366 BGB). Wer vom im Erbschein ausgewiesenen Erben kauft, erwirbt wirksam, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein falsch war, etwa weil ein jüngeres Testament auftaucht. Das Risiko trägt dann der wahre Erbe gegenüber dem Scheinerben, nicht der Käufer. Stellt das Nachlassgericht die Unrichtigkeit fest, zieht es den Erbschein ein; bis dahin gilt er. Für Verkäufer heißt das umgekehrt: Solange ein Erbprätendentenstreit läuft oder ein Anfechtungsverfahren die Erbfolge in Frage stellt, gehört das offen auf den Tisch, denn ein verschwiegener Erbstreit ist ein Rückabwicklungsgrund, den kein Notar heilen kann, und Käufer wie deren finanzierende Banken fragen ohnehin danach. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug innerhalb der EU ergänzt das Europäische Nachlasszeugnis den deutschen Erbschein: Es weist die Erbenstellung in allen Mitgliedstaaten nach und ist der richtige Weg, wenn zum Nachlass etwa die Ferienwohnung in Spanien gehört.
Erbschein und Immobilie: die richtige Reihenfolge
Für geerbte Immobilien hat sich diese Abfolge bewährt: Erbnachweis sichern (Erbschein beantragen oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll bereitlegen), dann die Grundbuchberichtigung auf die Erben beantragen, innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist sie gebührenfrei, und parallel den Wert der Immobilie neutral feststellen. Erst danach ergibt die Frage verkaufen, vermieten oder selbst nutzen eine belastbare Antwort, inklusive der Steuerfragen von der Spekulationsfrist des Erblassers bis zur Erbschaftssteuer. Den kompletten Weg mit allen Fristen führt der Leitfaden geerbtes Haus verkaufen zusammen; was im Grundbuch dabei zu prüfen ist, erklärt der Ratgeber Grundbuchauszug.