Teilungserklärung: die Verfassung des Wohnungseigentums
Die Teilungserklärung (§ 8 WEG) teilt ein Grundstück rechtlich in Wohnungseigentum auf: Sie definiert Miteigentumsanteile, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechte, ergänzt um Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung. Beim Wohnungsverkauf ist sie Pflichtunterlage, denn sie bestimmt, was verkauft wird; beschafft wird sie beim Verwalter oder Grundbuchamt.
Was die Teilungserklärung regelt
Ohne Teilungserklärung gibt es keine Eigentumswohnung: Erst sie macht aus einem Haus rechtlich selbstständige Einheiten mit eigenen Wohnungsgrundbüchern. Ihre drei Bausteine: die Teilungserklärung selbst (Miteigentumsanteile und Zuordnung der Einheiten), der Aufteilungsplan (bemaßte Baupläne, in denen jede Einheit nummeriert abgegrenzt ist, Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung) und meist die Gemeinschaftsordnung (das Innenrecht der WEG: Stimmrechte, Kostenverteilung, Gebrauchsregeln, Verwalterbestellung). Zusammen sind sie das, was Käufer, Banken und Gerichte als Verfassung der Gemeinschaft lesen.
Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Sondernutzungsrecht
- Sondereigentum: Ihre Wohnung im abgegrenzten Sinn: Innenräume, nichttragende Wände, Bodenbeläge, Innentüren. Hier entscheiden Sie allein.
- Gemeinschaftseigentum: alles Konstruktive und Gemeinsame: Dach, Fassade, tragende Wände, Fenster (meist!), Treppenhaus, Leitungen bis zur Einheit. Hier entscheidet und zahlt die Gemeinschaft, was den Wert jeder Wohnung mitbestimmt, siehe Wohnungsbewertung.
- Sondernutzungsrecht: Gemeinschaftseigentum in Alleinnutzung: Garten, Stellplatz, Kellerraum. Es kann nur bestehen, wenn die Teilungserklärung es zuweist, mündliche "Das war schon immer unser Garten"-Traditionen zählen nicht.
Warum sie bei Kauf und Verkauf entscheidet
Beim Wohnungsverkauf ist die Teilungserklärung die erste Pflichtunterlage: Sie definiert den Verkaufsgegenstand, und die Käuferbank finanziert ohne sie nicht. Kritisch wird jede Abweichung zwischen Papier und Realität: der ausgebaute Spitzboden, der laut Plan Trockenraum ist, die zusammengelegten Wohnungen ohne Nachtrag, die Terrasse ohne Sondernutzungsrecht. Solche Punkte kosten im besten Fall Verhandlungsspielraum, im schlechten die Finanzierung des Käufers. Wer verkauft, liest deshalb vorher selbst, was er verkauft, und wer kauft, gleicht Erklärung, Aufteilungsplan und Besichtigung ab.
Erstmalige Aufteilung: der Weg zum Wohnungseigentum
Wer ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufteilen will, etwa vor dem wohnungsweisen Verkauf, braucht: die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsicht, notarielle Beurkundung der Teilungserklärung und die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Rechnen Sie mit einem vierstelligen Gesamtaufwand und je nach Stadt mit Genehmigungshürden (Milieuschutz) sowie den Sperrfrist- und Vorkaufsrecht-Folgen für vermietete Einheiten; die strategische Abwägung dazu steht im Leitfaden Mehrfamilienhaus verkaufen.