Mieter kündigen wegen Verkauf: die ehrliche Rechtslage
Der Verkaufswunsch allein rechtfertigt keine Kündigung: Die Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) verlangt erhebliche Nachteile, die der bloße Minderpreis vermieteter Objekte nicht begründet, und Eigenbedarf wäre bei anschließendem Verkauf vorgetäuscht. Die zwei ehrlichen Wege: vermietet an Anleger verkaufen (Kauf bricht nicht Miete) oder die Wohnung per Aufhebungsvertrag gegen Abfindung einvernehmlich frei bekommen.
Die unbequeme Ausgangslage
Frei verkauft sich besser als vermietet, das weiß jeder Eigentümer, und deshalb ist die Frage "Kann ich meinem Mieter wegen des Verkaufs kündigen?" eine der häufigsten im ganzen Verkaufsprozess. Die ehrliche Antwort vorweg: Nein, fast nie. Das Mietrecht kennt keinen Kündigungsgrund "Ich möchte teurer verkaufen", und die Wege, die es kennt, sind enger, als Stammtisch und mancher Ratgeber behaupten. Wer die Rechtslage kennt, spart sich unwirksame Kündigungen, Schadensersatz und zerrüttete Verhältnisse, und findet meist einen besseren Weg.
Weg 1, der fast immer scheitert: die Verwertungskündigung
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erlaubt die Kündigung, wenn der Vermieter durch das Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert würde und dadurch erhebliche Nachteile erlitte. Klingt nach Verkauf, ist es aber nicht: Die Rechtsprechung verlangt, dass die Verwertung selbst (Verkauf, Abriss, grundlegender Umbau) ohne Kündigung praktisch unmöglich oder wirtschaftlich untragbar wäre. Der bloße Mindererlös beim Verkauf vermieteter Objekte, auch von 20 oder 30 Prozent, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, denn dieses Verwertungsrisiko hat der Eigentümer mit der Vermietung bewusst übernommen. Reale Anwendungsfälle sind Abrissobjekte und unvermietbar sanierungsbedürftige Häuser, nicht der normale Verkaufsfall.
Weg 2, der teuer endet: der vorgeschobene Eigenbedarf
Die Versuchung ist bekannt: Eigenbedarf anmelden, Mieter zieht aus, dann doch verkaufen. Die Rechtsprechung kennt das Muster ebenso gut: Wird kurz nach dem Auszug frei verkauft statt eingezogen, spricht der Anschein für vorgetäuschten Eigenbedarf, und der Ex-Mieter kann Schadensersatz verlangen: Umzugskosten, Maklerkosten, jahrelange Mietdifferenz. Der vermeintliche Preisvorteil des freien Verkaufs wandert dann als Schadensposten zurück, plus Anwälte, plus Prozessrisiko. Kurz: kein Weg, sondern eine Falle.
Die zwei ehrlichen Wege
Vermietet verkaufen: der unterschätzte Standard
Der Verkauf braucht keine Zustimmung des Mieters, der Vertrag geht unverändert auf den Käufer über (§ 566 BGB). Sie verkaufen an Kapitalanleger, in der Preislogik von Mietrendite und Faktor, mit Abschlag gegenüber dem freien Verkauf, aber ohne Konflikt, ohne Wartezeit und mit einem kooperativen Mieter, der Besichtigungen mitträgt. Wie Sie in dieser Käuferschicht den besten Preis erzielen, steht in den Leitfäden vermietete Wohnung verkaufen und Mehrfamilienhaus verkaufen.
Der Mietaufhebungsvertrag: Freiheit gegen Abfindung
Wollen Sie frei verkaufen, führt der seriöse Weg über die Einvernehmlichkeit: Im Aufhebungsvertrag vereinbaren Sie Auszugstermin, Abfindung, Umzugshilfen und den beiderseitigen Verzicht auf weitere Ansprüche, schriftlich und mit realistischem Zeitplan. Der Mieter muss nicht zustimmen; Ihre Verhandlungswährung ist ein faires Angebot. Ob es sich rechnet, zeigt die einfache Gegenüberstellung: Preisdifferenz frei/vermietet (typisch 10 bis 30 Prozent) gegen Abfindung plus Wartezeit, mit zwei Ersteinschätzungen als Zahlengerüst.
Was Sie vom Mieter verlangen dürfen und was nicht
- Besichtigungen: in zumutbarem Umfang, angekündigt, zu üblichen Zeiten, ja. Dauerbesichtigungen, Wohnungsfotos gegen seinen Willen oder Schlüsselabgabe: nein.
- Auskünfte: Mietvertrag, Miethöhe und Abrechnungen dürfen Sie Kaufinteressenten offenlegen, persönliche Daten des Mieters nur im nötigen Umfang.
- Vorkaufsrecht beachten: Bei erstmaliger Umwandlung in Wohnungseigentum mit anschließendem Verkauf hat der Mieter ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB), das der Notar abwickelt; Verstöße kosten Schadensersatz.
- Keine Druckmittel: Schikane-Modernisierungen, grundlose Abmahnungen oder "Besuch" von Kaufinteressenten im Wochentakt sind keine Strategie, sondern Haftungsgründe und vergiften jeden späteren Aufhebungsdeal.
Die Entscheidungshilfe in drei Fragen
- Wie groß ist die Preisdifferenz frei/vermietet wirklich? Zwei Bewertungen liefern die Spanne; in Anlegermärkten ist sie kleiner als gedacht.
- Wie realistisch ist die Einigung? Langjährige Mieter mit günstiger Miete brauchen hohe Abfindungen; junge Mieter mit Umzugsplänen manchmal nur einen Anstoß.
- Wie viel Zeit haben Sie? Wer sofort verkaufen muss, verkauft vermietet; wer sechs bis zwölf Monate hat, kann die Einvernehmlichkeit verhandeln und dann frei vermarkten, nach dem normalen Verkaufsablauf.
Und für alle Konstellationen gilt: Mietrecht ist Einzelfallrecht mit scharfen Formfallen. Vor Kündigungen und Aufhebungsverträgen gehört der konkrete Fall zu einem Fachanwalt für Mietrecht oder zum Eigentümerverband, dieser Ratgeber liefert die Landkarte, nicht das Mandat.