Mieterhöhung: was Eigentümer dürfen und wie der korrekte Weg aussieht

Stand: August 2026 · Verkaufsklar Redaktion · Fachliche Prüfung: folgt mit Reviewer-Onboarding

Die Standard-Erhöhung führt zur ortsüblichen Vergleichsmiete: frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung, höchstens 20 Prozent (angespannte Märkte: 15) in drei Jahren, in Textform mit Mietspiegel, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen begründet und zustimmungspflichtig (§ 558 BGB). Alternativen sind Staffel- und Indexmiete, dazu 8 Prozent Modernisierungsumlage mit Kappung. Eine gepflegte Erhöhungs-Historie zahlt beim Verkauf direkt auf Ertragswert und Faktor ein.

Die vier Wege der Mieterhöhung

WegMechanikGrenzen
Vergleichsmiete (§ 558)Anhebung auf das ortsübliche Niveau, zustimmungspflichtig15-Monats-Sperre, Kappung 20 %/15 % in 3 Jahren
Staffelmiete (§ 557a)künftige Beträge stehen im Vertragje Staffel mind. 1 Jahr Abstand; sperrt andere Erhöhungen
Indexmiete (§ 557b)Kopplung an den Verbraucherpreisindex, jährliche AnpassungserklärungInflation bestimmt das Tempo; sperrt Vergleichsmieten-Weg
Modernisierungsumlage (§ 559)8 % der Modernisierungskosten pro Jahr auf die MieteKappung 3 €/m² (bzw. 2 €) in 6 Jahren; keine Instandhaltung

Die Vergleichsmieten-Erhöhung Schritt für Schritt

  1. Sperrfrist prüfen: 15 Monate seit Einzug oder letzter Erhöhung (Zeitpunkt der Wirksamkeit); die Erklärung darf 3 Monate früher zugehen.
  2. Spielraum ermitteln: ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel als Obergrenze, Kappungsgrenze von 20 bzw. 15 Prozent in drei Jahren als zweite Schranke, es gilt die niedrigere.
  3. Begründen und zustellen: Textform mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei konkreten Vergleichswohnungen. Formfehler sind der häufigste Grund gescheiterter Erhöhungen.
  4. Zustimmung abwarten: Frist bis zum Ende des übernächsten Monats; bei Schweigen oder Teilzustimmung bleiben drei Monate für die Zustimmungsklage.
Rechenbeispiel: Kaltmiete 800 €, Mietspiegel erlaubt 950 €. Die Kappungsgrenze (20 % in drei Jahren, letzte Erhöhung vor vier Jahren) erlaubt bis 960 €, die Vergleichsmiete deckelt bei 950 €: zulässig sind 950 €. Im angespannten Markt (15 %) wären es 920 €, obwohl der Spiegel mehr hergäbe, dann bleibt der Rest fürs übernächste Verlangen nach neuer Sperrfrist. Praxis-Tipp: Wer knapp unter der zulässigen Grenze bleibt, statt sie auszureizen, erhöht die Chance auf eine Zustimmung ohne Streit und spart sich Klagefrist, Prozessrisiko und ein belastetes Mietverhältnis.

Modernisierung: die Umlage mit Fallstricken

Nach energetischer Sanierung oder Wohnwertverbesserung dürfen 8 Prozent der umlagefähigen Kosten pro Jahr auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden, gedeckelt auf 3 €/m² (bzw. 2 €/m² bei Mieten unter 7 €) binnen sechs Jahren. Die zwei Klassiker-Fehler: Instandhaltungsanteile nicht herausgerechnet (die neue Heizung ersetzt auch die alte, dieser Anteil ist nicht umlagefähig) und die Ankündigung drei Monate vorher vergessen, die für die spätere Umlage sauber sein muss. Wer größer modernisiert, rechnet vorher beides: die Umlage und den Wert-Effekt, denn Energetik zahlt doppelt ein, auf Miete und auf den Verkaufswert, wie die Hausbewertung beim Energetik-Faktor zeigt.

Zustimmung, Schweigen, Klage: was nach dem Erhöhungsverlangen passiert

Mit dem Zugang des Erhöhungsverlangens beginnt eine Überlegungsfrist, die bis zum Ende des übernächsten Monats läuft. In dieser Zeit hat der Mieter drei Möglichkeiten: Er stimmt zu, dann gilt die neue Miete ab dem Beginn des dritten Monats nach Zugang. Er stimmt teilweise zu, was zulässig ist und die Erhöhung auf den akzeptierten Teil begrenzt. Oder er schweigt, was rechtlich keine Zustimmung ist, auch wenn er die höhere Miete überweist; erst die vorbehaltlose mehrfache Zahlung kann als stillschweigende Zustimmung gewertet werden.

Bleibt die Zustimmung aus, haben Sie als Vermieter drei weitere Monate Zeit, auf Zustimmung zu klagen. Verstreicht auch diese Frist, ist das Erhöhungsverlangen verbraucht und das Verfahren beginnt von vorn. Für die Praxis heißt das: Kalender führen. Ein formell sauberes Verlangen, dessen Klagefrist unbemerkt abläuft, ist genauso wertlos wie ein fehlerhaftes. Und ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit, weil er regelmäßig übersehen wird: Nach Zugang eines Erhöhungsverlangens hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des zweiten Monats, mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats. Wer die Miete anhebt, muss also einkalkulieren, dass der Mieter stattdessen geht, was je nach Marktlage Chance oder Risiko ist.

Die häufigsten Formfehler, die ein Verlangen kippen

Mieterhöhungen scheitern selten am Betrag und häufig an der Form. Die Klassiker: Das Verlangen nennt keine oder eine untaugliche Begründung, etwa Vergleichswohnungen, die nicht vergleichbar sind, oder einen Mietspiegel, der auf die Wohnung gar nicht anwendbar ist. Es fehlt die Erhöhung in Textform gegenüber allen Mietern, denn bei mehreren Mietvertragsparteien muss das Verlangen an alle gerichtet sein und von allen Vermietern stammen. Die Jahressperrfrist ist nicht eingehalten, weil die letzte Erhöhung noch keine zwölf Monate zurückliegt, oder die Kappungsgrenze wird gerissen, weil eine frühere Erhöhung in die Drei-Jahres-Betrachtung fällt.

Jeder dieser Fehler macht das Verlangen unwirksam, und die Uhr beginnt erst mit einem korrigierten Verlangen neu zu laufen. Bei einem Mietausfall von hundert Euro monatlich kostet ein verlorenes halbes Jahr sechshundert Euro, weshalb sich die Prüfung durch Eigentümerverband oder Anwalt vor dem Versand fast immer rechnet. Für Verkäufer kommt ein zweiter Grund hinzu: Käufer und deren Banken prüfen die Miethistorie, und eine Erhöhung, die auf wackliger Form steht, wird bei der Bewertung schlicht nicht mitgerechnet.

Eigentümerwechsel: was aus laufenden Erhöhungen wird

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie tritt der Käufer nach dem Grundsatz Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB) in den bestehenden Mietvertrag ein, und zwar mit allen Fristen und Vorgeschichten. Die 15-Monats-Sperre läuft also nicht neu an, nur weil das Grundbuch einen neuen Eigentümer ausweist: Hat der Verkäufer vor acht Monaten erhöht, muss der Erwerber weitere sieben Monate warten. Auch die Kappungsgrenze rechnet über den Eigentümerwechsel hinweg, frühere Erhöhungen des Voreigentümers zählen in der Drei-Jahres-Betrachtung mit. Eine Staffel- oder Indexvereinbarung wandert ebenfalls unverändert mit, der Käufer kann sie weder einseitig kündigen noch durch den Vergleichsmieten-Weg ersetzen.

Für beide Seiten des Kaufvertrags folgt daraus eine klare Arbeitsteilung. Der Verkäufer sollte vor der Vermarktung prüfen, ob eine zulässige Erhöhung noch aussteht, denn eine durchgesetzte Anpassung erhöht den Ertrag, den der Käufer bezahlt, und damit direkt den Kaufpreis. Der Käufer wiederum sollte in der Due Diligence die komplette Erhöhungs-Historie anfordern: Datum und Form jedes Verlangens, Zustimmungen der Mieter, gegebenenfalls Urteile. Ein laufendes, noch nicht zugestimmtes Erhöhungsverlangen geht mit dem Eigentum über und der Erwerber führt es fort; wer hier ohne Unterlagen kauft, erwirbt im Zweifel eine Miete, die niedriger ist als das Exposé verspricht.

Der Verkaufs-Blick: Mieten-Historie ist Ertragswert

Für Eigentümer mit Verkaufsperspektive ist die Mieterhöhung keine Konfliktfrage, sondern Bilanzpflege: Anleger kaufen den nachhaltigen Ertrag, und jede jahrelang unterlassene Anpassung drückt Ertragswert und Faktor, nachrechenbar im Ertragswert-Rechner. Umgekehrt ist dokumentierte Mietspiegel-Luft ein Verkaufsargument an Aufteiler und Potenzial-Käufer. Wie die Mietstruktur konkret in den Preis läuft, steht in den Leitfäden Mehrfamilienhaus verkaufen und vermietete Wohnung verkaufen; ob Halten mit besserer Miete oder Verkaufen mehr bringt, klärt nüchtern der Vergleich vermieten oder verkaufen. Und wie überall im Mietrecht gilt: Formfragen entscheiden Verfahren, im Zweifel gehört das konkrete Erhöhungsverlangen vor dem Versand zu Anwalt oder Eigentümerverband. Wer beides sauber führt, die Erhöhung im Bestand und die Dokumentation für den späteren Käufer, holt aus derselben Immobilie messbar mehr heraus.

Häufige Fragen

Wie oft und wie stark darf die Miete erhöht werden?

Bei der Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete: frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung, und innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 Prozent (Kappungsgrenze, § 558 BGB). Obergrenze ist immer die ortsübliche Vergleichsmiete; Staffel- und Indexmieten folgen eigenen Regeln.

Wie muss eine Mieterhöhung begründet werden?

In Textform und mit einem der gesetzlichen Begründungsmittel: qualifizierter oder einfacher Mietspiegel, Auskunft aus einer Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit deren Mieten. Formfehler machen das Verlangen unwirksam und kosten einen kompletten Anlauf.

Muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen?

Bei der Vergleichsmieten-Erhöhung ja: Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats. Stimmt er nicht oder nur teilweise zu, muss der Vermieter binnen drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen, sonst verfällt das Verlangen. Staffel- und Indexerhöhungen wirken dagegen ohne Zustimmung.

Was ist der Unterschied zwischen Staffelmiete und Indexmiete?

Die Staffelmiete (§ 557a BGB) legt künftige Mietbeträge schon im Vertrag fest, planbar für beide Seiten, weitere Erhöhungen sind ausgeschlossen. Die Indexmiete (§ 557b BGB) koppelt die Miete an den Verbraucherpreisindex, jährlich per Erklärung anpassbar. Beide sperren die normale Vergleichsmieten-Erhöhung.

Wie viel darf nach einer Modernisierung umgelegt werden?

Acht Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten pro Jahr (§ 559 BGB), gedeckelt: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete um höchstens 3 Euro je Quadratmeter steigen, bei Ausgangsmieten unter 7 Euro nur um 2 Euro. Reine Instandhaltung ist nicht umlagefähig und muss herausgerechnet werden.

Was bringt eine gepflegte Mieterhöhungs-Historie beim Verkauf?

Bares Geld: Anleger kaufen den nachhaltigen Ertrag, und jede unterlassene Erhöhung drückt Ertragswert und Faktor. Wer regelmäßig maßvoll anpasst, dokumentiert zugleich das Mietsteigerungspotenzial und verkauft aus der stärkeren Position, ob einzelne Wohnung oder ganzes Zinshaus.

Gilt die Mietpreisbremse auch für Mieterhöhungen?

Nein, sie greift bei der Neuvermietung in ausgewiesenen Gebieten (höchstens Vergleichsmiete plus 10 Prozent, § 556d BGB), nicht bei laufenden Erhöhungen im Bestand; dort gelten Kappungsgrenze und Vergleichsmiete. Beide Systeme treffen sich in der ortsüblichen Vergleichsmiete als Anker.

Kann der Mieter wegen einer Mieterhöhung kündigen?

Ja, bei Vergleichsmieten- und Modernisierungserhöhungen hat er ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Verlangens, mit Wirkung zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Erhöhung wird dann nicht wirksam. Für Vermieter ein Grund, Erhöhungen maßvoll zu takten statt maximal zu reizen.