Mieterhöhung: was Eigentümer dürfen und wie der korrekte Weg aussieht

Stand: August 2026 · Verkaufsklar Redaktion · Fachliche Prüfung: folgt mit Reviewer-Onboarding

Die Standard-Erhöhung führt zur ortsüblichen Vergleichsmiete: frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung, höchstens 20 Prozent (angespannte Märkte: 15) in drei Jahren, in Textform mit Mietspiegel, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen begründet und zustimmungspflichtig (§ 558 BGB). Alternativen sind Staffel- und Indexmiete, dazu 8 Prozent Modernisierungsumlage mit Kappung. Eine gepflegte Erhöhungs-Historie zahlt beim Verkauf direkt auf Ertragswert und Faktor ein.

Die vier Wege der Mieterhöhung

WegMechanikGrenzen
Vergleichsmiete (§ 558)Anhebung auf das ortsübliche Niveau, zustimmungspflichtig15-Monats-Sperre, Kappung 20 %/15 % in 3 Jahren
Staffelmiete (§ 557a)künftige Beträge stehen im Vertragje Staffel mind. 1 Jahr Abstand; sperrt andere Erhöhungen
Indexmiete (§ 557b)Kopplung an den Verbraucherpreisindex, jährliche AnpassungserklärungInflation bestimmt das Tempo; sperrt Vergleichsmieten-Weg
Modernisierungsumlage (§ 559)8 % der Modernisierungskosten pro Jahr auf die MieteKappung 3 €/m² (bzw. 2 €) in 6 Jahren; keine Instandhaltung

Die Vergleichsmieten-Erhöhung Schritt für Schritt

  1. Sperrfrist prüfen: 15 Monate seit Einzug oder letzter Erhöhung (Zeitpunkt der Wirksamkeit); die Erklärung darf 3 Monate früher zugehen.
  2. Spielraum ermitteln: ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel als Obergrenze, Kappungsgrenze von 20 bzw. 15 Prozent in drei Jahren als zweite Schranke, es gilt die niedrigere.
  3. Begründen und zustellen: Textform mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei konkreten Vergleichswohnungen. Formfehler sind der häufigste Grund gescheiterter Erhöhungen.
  4. Zustimmung abwarten: Frist bis zum Ende des übernächsten Monats; bei Schweigen oder Teilzustimmung bleiben drei Monate für die Zustimmungsklage.
Rechenbeispiel: Kaltmiete 800 €, Mietspiegel erlaubt 950 €. Die Kappungsgrenze (20 % in drei Jahren, letzte Erhöhung vor vier Jahren) erlaubt bis 960 €, die Vergleichsmiete deckelt bei 950 €: zulässig sind 950 €. Im angespannten Markt (15 %) wären es 920 €, obwohl der Spiegel mehr hergäbe, dann bleibt der Rest fürs übernächste Verlangen nach neuer Sperrfrist.

Modernisierung: die Umlage mit Fallstricken

Nach energetischer Sanierung oder Wohnwertverbesserung dürfen 8 Prozent der umlagefähigen Kosten pro Jahr auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden, gedeckelt auf 3 €/m² (bzw. 2 €/m² bei Mieten unter 7 €) binnen sechs Jahren. Die zwei Klassiker-Fehler: Instandhaltungsanteile nicht herausgerechnet (die neue Heizung ersetzt auch die alte, dieser Anteil ist nicht umlagefähig) und die Ankündigung drei Monate vorher vergessen, die für die spätere Umlage sauber sein muss. Wer größer modernisiert, rechnet vorher beides: die Umlage und den Wert-Effekt, denn Energetik zahlt doppelt ein, auf Miete und auf den Verkaufswert, wie die Hausbewertung beim Energetik-Faktor zeigt.

Der Verkaufs-Blick: Mieten-Historie ist Ertragswert

Für Eigentümer mit Verkaufsperspektive ist die Mieterhöhung keine Konfliktfrage, sondern Bilanzpflege: Anleger kaufen den nachhaltigen Ertrag, und jede jahrelang unterlassene Anpassung drückt Ertragswert und Faktor, nachrechenbar im Ertragswert-Rechner. Umgekehrt ist dokumentierte Mietspiegel-Luft ein Verkaufsargument an Aufteiler und Potenzial-Käufer. Wie die Mietstruktur konkret in den Preis läuft, steht in den Leitfäden Mehrfamilienhaus verkaufen und vermietete Wohnung verkaufen; ob Halten mit besserer Miete oder Verkaufen mehr bringt, klärt nüchtern der Vergleich vermieten oder verkaufen. Und wie überall im Mietrecht gilt: Formfragen entscheiden Verfahren, im Zweifel gehört das konkrete Erhöhungsverlangen vor dem Versand zu Anwalt oder Eigentümerverband.

Häufige Fragen

Wie oft und wie stark darf die Miete erhöht werden?

Bei der Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete: frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung, und innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 Prozent (Kappungsgrenze, § 558 BGB). Obergrenze ist immer die ortsübliche Vergleichsmiete; Staffel- und Indexmieten folgen eigenen Regeln.

Wie muss eine Mieterhöhung begründet werden?

In Textform und mit einem der gesetzlichen Begründungsmittel: qualifizierter oder einfacher Mietspiegel, Auskunft aus einer Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit deren Mieten. Formfehler machen das Verlangen unwirksam und kosten einen kompletten Anlauf.

Muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen?

Bei der Vergleichsmieten-Erhöhung ja: Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats. Stimmt er nicht oder nur teilweise zu, muss der Vermieter binnen drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen, sonst verfällt das Verlangen. Staffel- und Indexerhöhungen wirken dagegen ohne Zustimmung.

Was ist der Unterschied zwischen Staffelmiete und Indexmiete?

Die Staffelmiete (§ 557a BGB) legt künftige Mietbeträge schon im Vertrag fest, planbar für beide Seiten, weitere Erhöhungen sind ausgeschlossen. Die Indexmiete (§ 557b BGB) koppelt die Miete an den Verbraucherpreisindex, jährlich per Erklärung anpassbar. Beide sperren die normale Vergleichsmieten-Erhöhung.

Wie viel darf nach einer Modernisierung umgelegt werden?

Acht Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten pro Jahr (§ 559 BGB), gedeckelt: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete um höchstens 3 Euro je Quadratmeter steigen, bei Ausgangsmieten unter 7 Euro nur um 2 Euro. Reine Instandhaltung ist nicht umlagefähig und muss herausgerechnet werden.

Was bringt eine gepflegte Mieterhöhungs-Historie beim Verkauf?

Bares Geld: Anleger kaufen den nachhaltigen Ertrag, und jede unterlassene Erhöhung drückt Ertragswert und Faktor. Wer regelmäßig maßvoll anpasst, dokumentiert zugleich das Mietsteigerungspotenzial und verkauft aus der stärkeren Position, ob einzelne Wohnung oder ganzes Zinshaus.

Gilt die Mietpreisbremse auch für Mieterhöhungen?

Nein, sie greift bei der Neuvermietung in ausgewiesenen Gebieten (höchstens Vergleichsmiete plus 10 Prozent, § 556d BGB), nicht bei laufenden Erhöhungen im Bestand; dort gelten Kappungsgrenze und Vergleichsmiete. Beide Systeme treffen sich in der ortsüblichen Vergleichsmiete als Anker.

Kann der Mieter wegen einer Mieterhöhung kündigen?

Ja, bei Vergleichsmieten- und Modernisierungserhöhungen hat er ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Verlangens, mit Wirkung zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Erhöhung wird dann nicht wirksam. Für Vermieter ein Grund, Erhöhungen maßvoll zu takten statt maximal zu reizen.