Eigenbedarfskündigung: was Eigentümer dürfen und Käufer wissen müssen
Eigenbedarf setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich, Familien- oder Haushaltsangehörige mit nachvollziehbaren Gründen benötigt (§ 573 BGB). Es gelten Fristen von drei bis neun Monaten nach Wohndauer, nach Umwandlung und Verkauf zusätzlich Sperrfristen von drei bis zehn Jahren (§ 577a BGB). Vorgetäuschter Eigenbedarf kostet Schadensersatz; die einvernehmliche Alternative ist der Aufhebungsvertrag gegen Abfindung.
Worum es beim Eigenbedarf wirklich geht
Die Eigenbedarfskündigung ist der praktisch wichtigste Weg, ein vermietetes Objekt wieder selbst zu nutzen, und zugleich der am härtesten umkämpfte: Für Mieter geht es um ihr Zuhause, für Eigentümer um ihr Eigentum, und die Gerichte verlangen von beiden Seiten Substanz. Wer die Regeln kennt, erspart sich die zwei teuersten Szenarien: die unwirksame Kündigung, die Monate kostet und das Verhältnis vergiftet, und den vorgetäuschten Eigenbedarf, der in Schadensersatz endet. Für Verkäufer und Käufer vermieteter Objekte ist das Thema Preisfaktor Nummer eins, ausführlich behandelt im Leitfaden vermietete Wohnung verkaufen.
Die Voraussetzungen: Wer darf für wen kündigen?
Zulässig ist die Kündigung, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zum privilegierten Kreis zählen sicher: Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel und Ehepartner; bei entfernteren Verwandten verlangt die Rechtsprechung eine besondere persönliche Bindung. Der Bedarf muss konkret und ernsthaft sein: "Meine Tochter beginnt im Oktober ihr Studium in dieser Stadt und soll die Wohnung beziehen" trägt, "vielleicht braucht mal jemand die Wohnung" nicht. Nicht kündigen können juristische Personen (eine GmbH hat keine Familie); bei Personengesellschaften und Miteigentümergemeinschaften gelten Sonderregeln.
Form und Fristen
- Schriftform mit Begründung: Die Kündigung muss die Eigenbedarfsperson und deren Nutzungsinteresse konkret benennen; Nachschieben von Gründen ist nur begrenzt möglich.
- Fristen nach Wohndauer (§ 573c BGB): 3 Monate bis 5 Jahre Mietdauer, 6 Monate ab 5 Jahren, 9 Monate ab 8 Jahren.
- Sperrfrist nach Umwandlung (§ 577a BGB): Wurde die Mietwohnung in Eigentum umgewandelt und danach verkauft, kann der Erwerber frühestens nach 3 Jahren kündigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt je nach Landesverordnung nach bis zu 10 Jahren.
- Anbietpflicht: Wird im selben Haus eine vergleichbare Wohnung frei, muss sie dem Gekündigten angeboten werden.
Der Widerspruch des Mieters: die Sozialklausel
Auch die formal einwandfreie Kündigung kann an der Härtefallabwägung scheitern (§ 574 BGB): hohes Alter, schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, tiefe Verwurzelung oder fehlender zumutbarer Ersatzwohnraum können dazu führen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, befristet oder auf unbestimmte Zeit. Der Mieter muss spätestens zwei Monate vor dem Kündigungstermin schriftlich widersprechen. Vor Gericht wird dann abgewogen, und die Rechtsprechung nimmt beide Seiten ernst: Weder ist das Alter allein ein Freibrief, noch der Eigenbedarf ein Automatismus. Für Eigentümer heißt das praktisch: Je belastbarer der eigene Bedarf dokumentiert ist, desto besser stehen die Chancen.
Vorgetäuschter Eigenbedarf: das teuerste Eigentor
Für Käufer: Kauf bricht nicht Miete
Wer eine vermietete Wohnung kauft, übernimmt den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten (§ 566 BGB). Selbst einziehen heißt dann: eigene Eigenbedarfsgründe, volle Fristen und bei umgewandelten Wohnungen zuerst die Sperrfrist von drei bis zehn Jahren ab Grundbucheintragung. Genau deshalb handeln vermietete Wohnungen mit Abschlag, die Preislogik dazu steht in der Wohnungsbewertung. Wer als Käufer sicher einziehen will, kauft frei oder verhandelt vor dem Notartermin einen Mietaufhebungsvertrag.
Die einvernehmliche Alternative: der Aufhebungsvertrag
In vielen Konstellationen ist die Verhandlung der bessere Weg als die Kündigung: Im Mietaufhebungsvertrag vereinbaren beide Seiten Auszugstermin, Abfindung (verbreitet sind mehrere Monatsmieten bis hin zu fünfstelligen Beträgen in angespannten Märkten), Umzugshilfen und den Verzicht auf weitere Ansprüche. Für Eigentümer rechnet sich das oft doppelt: Der Prozess ist planbar, und eine frei übergebene Wohnung erzielt beim Verkauf regelmäßig 10 bis 30 Prozent mehr als die vermietete. Ob sich das für Ihr Objekt lohnt, zeigt der Vergleich zweier Ersteinschätzungen und die Strategie-Abwägung im Leitfaden vermietete Wohnung verkaufen. Bei allem gilt: Mietrecht ist Einzelfallrecht, vor Kündigung oder Vertrag gehört der konkrete Fall zu Anwalt oder Mieterverein bzw. Haus & Grund.