
Was ist eine faire Auszahlung für das gemeinsame Haus? Die wirtschaftliche Basiszahl in einer Minute, neutral und ohne Registrierung.
Wirtschaftliche Basisrechnung, keine Rechtsberatung: Zugewinnausgleich, Unterhalt und Verhandlung können den endgültigen Betrag verändern.
Die in der Praxis übliche Netto-Vermögens-Logik, transparent hergeleitet, damit beide Seiten dieselbe Grundlage haben.
Marktwert minus Restschuld: Nur was nach der Bank übrig bleibt, kann verteilt werden.
Belegbares eingebrachtes Eigenkapital (Erbschaft, Schenkung) wird dem jeweiligen Partner vor der Verteilung zugerechnet.
Der Grundbuch-Anteil bestimmt die Quote. Gefühlte Beiträge gehören in die Vorleistungs-Zeilen oder den Zugewinn, nicht in die Quote.
| Marktwert (neutrale Einschätzung) | 520.000 € |
| − Restschuld | −180.000 € |
| = Netto-Vermögen im Haus | 340.000 € |
| − Vorleistung des Bleibenden (geerbtes Eigenkapital) | −40.000 € |
| = Verteilungsmasse | 300.000 € |
| Auszahlung an den Ausziehenden (50 %) | 150.000 € |
Der Bleibende muss hier 150.000 € Auszahlung finanzieren und 180.000 € Restschuld allein übernehmen: 330.000 € Finanzierungsbedarf. Diese Zahl entscheidet, ob die Übernahme realistisch ist, und gehört vor jede Verhandlung zur Bank. Scheitert sie, führt der Weg meist zum gemeinsamen Verkauf; alle fünf Optionen: Scheidung und Haus.
Zwischen zwei Bauchgefühlen liegen schnell 100.000 € Konfliktpotenzial. Nutzen Sie eine neutrale Quelle, bei Bedarf ein gemeinsames Gutachten mit Bindungswirkung.
Nur belegbare Beträge zählen: Kontoauszüge, Schenkungs- und Erbnachweise. Erinnerungen sind keine Buchhaltung.
Die Anteilsübertragung nach Auszug kann steuerpflichtig sein (§ 23 EStG). Vor dem Notar: Spekulationssteuer-Rechner und Steuerberater.
Der Rechner ermittelt die vermögensrechtliche Auszahlung für den Eigentumsanteil am Haus. Davon zu unterscheiden ist der Zugewinnausgleich, die güterrechtliche Gesamtrechnung der Ehe: Beide Partner stellen ihr Anfangs- und Endvermögen gegenüber, und wer während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, gleicht die Hälfte der Differenz aus. Das Haus ist darin nur ein Posten unter vielen, aber meist der größte. Praktisch laufen beide Rechnungen zusammen: Gehört das Haus beiden hälftig, wird die Auszahlung aus diesem Rechner häufig direkt in der Scheidungsfolgenvereinbarung verankert und der übrige Zugewinn separat ausgeglichen. Gehört das Haus einem allein, gibt es keine Auszahlung für einen Anteil, sondern nur die Beteiligung an der Wertsteigerung über den Zugewinn, wofür der Wert zum Ehebeginn und zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags belegt werden muss. In beiden Konstellationen steht und fällt die Fairness mit neutralen Werten zu klaren Stichtagen, weshalb der erste Schritt immer derselbe ist: eine neutrale Bewertung heute, bei Alleineigentum ergänzt um eine fundierte Rückrechnung zum Ehebeginn. Die fünf Optionen für das gemeinsame Haus und die Kredit-Haftung erklärt der Scheidungs-Leitfaden.
Mit der Netto-Vermögens-Formel: (Marktwert minus Restschuld) mal Eigentumsanteil ergibt den rechnerischen Anspruch. Bei 520.000 Euro Marktwert, 180.000 Euro Restschuld und hälftigem Eigentum sind das 170.000 Euro. Nachweisbare Vorleistungen wie eingebrachtes Erbe werden vor der Verteilung zugerechnet; genau so rechnet der Rechner oben.
Drei Pflichtwerte: den aktuellen Marktwert des Hauses, die Restschuld aller darauf laufenden Kredite und die Eigentumsanteile laut Grundbuch. Optional verfeinern nachweisbare Vorleistungen das Ergebnis. Marktwert-Quelle sollte eine neutrale Bewertung sein, kein Wunschpreis einer Seite.
Weil der Übernehmer mit dem Haus auch den Kredit übernimmt. Ausgezahlt wird deshalb nur das Netto-Vermögen: Marktwert minus Restschuld. Wer 260.000 Euro Anteil am Haus hält, aber 90.000 Euro Anteil an der Schuld mitgibt, hat wirtschaftlich 170.000 Euro übertragen.
Nein, es ist die wirtschaftlich saubere Ausgangsbasis. Der endgültige Betrag entsteht durch Verhandlung oder im Zugewinnausgleichsverfahren und kann durch Vorleistungen, Vergleiche oder gegenseitige Zugeständnisse abweichen. Mit einer belastbaren Basiszahl verhandelt es sich aber messbar sachlicher.
Sie steckt automatisch im aktuellen Marktwert. Getrennt betrachtet wird sie nur im Zugewinnausgleich, wenn das Haus einem Partner allein gehört: Dann gleicht der Zugewinn die Wertsteigerung während der Ehe aus, nicht das Eigentum selbst.
Nein, und das ist der häufigste Praxisfehler: Die Schuldhaftentlassung des ausziehenden Partners braucht die aktive Zustimmung der Bank, die den Übernehmer neu prüft wie einen Neukunden. Klären Sie die Finanzierbarkeit der Übernahme, bevor Sie über Beträge verhandeln.
Gegenüber der Bank haften beide Unterzeichner unverändert als Gesamtschuldner. Intern werden die Raten häufig im Rahmen von Nutzungsentschädigung und Unterhalt verrechnet, etwa wenn einer wohnt und der andere zahlt. Regeln Sie das früh schriftlich, rückwirkende Korrekturen sind rechtlich mühsam.
Für die Verhandlungsbasis genügt eine fundierte neutrale Ersteinschätzung. Ein gemeinsames Verkehrswertgutachten (1.500 bis 3.000 Euro) lohnt, wenn die Positionen weit auseinanderliegen oder das Verfahren streitig wird; vereinbaren Sie dann vorab schriftlich, dass beide das Ergebnis akzeptieren.
Jede faire Auszahlung beginnt mit einem Marktwert, den beide akzeptieren. Holen Sie ihn sich kostenlos.
Stand: August 2026 · Wirtschaftliche Basisrechnung, Rechts-/Steuerfragen Reviewer-vorbehalten · Quellen: §§ 1363 ff. BGB (Zugewinn), § 23 EStG
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