
Prüfen Sie in einer Minute, ob Ihr Verkauf steuerpflichtig wäre und in welcher Größenordnung. Ergebnis sofort, ohne E-Mail, ohne Registrierung.
Vereinfachte Berechnung nach § 23 EStG (Standardfall, Freigrenze 1.000 €). Ohne Soli und Kirchensteuer. Ersetzt keine Steuerberatung.
Der rechtliche Rahmen in 60 Sekunden, damit Sie wissen, was der Rechner prüft.
"Spekulationssteuer" ist der umgangssprachliche Name für die Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Der Gesetzgeber will kurzfristige Immobilien-Spekulation besteuern, langfristiges privates Eigentum aber verschonen. Deshalb die Konstruktion: Gewinne aus Verkäufen innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung sind steuerpflichtig, es sei denn, die Immobilie wurde selbst bewohnt. Es ist keine eigene Steuerart mit eigenem Satz, sondern Ihr ganz normaler Einkommensteuertarif auf einen zusätzlichen Einkunftsposten, was zwei praktische Folgen hat: Die Höhe hängt von Ihrem übrigen Einkommen ab, und der Gewinn kann Sie in eine höhere Progressionsstufe schieben. Für Verkäufer heißt das umgekehrt: Wer die Befreiungen kennt und den Zeitpunkt klug wählt, zahlt in den meisten Fällen gar nichts, und genau dafür ist dieser Rechner gebaut.
Exakt in der Reihenfolge, in der auch das Finanzamt denkt: erst die Befreiungen, dann die Steuer.
Liegen zwischen den beiden Notarverträgen mehr als zehn Jahre, ist der Verkauf steuerfrei, egal wie hoch der Gewinn ist. Maßgeblich sind die Beurkundungsdaten, nicht Übergabe oder Grundbucheintrag.
Selbst bewohnt im Verkaufsjahr und den zwei Kalenderjahren davor macht ebenfalls steuerfrei, auch innerhalb der Frist. Kalenderjahre zählen angebrochen: Im Extremfall genügen gut 14 Monate tatsächlichen Wohnens.
Verkaufspreis − Verkaufskosten − Anschaffungskosten + AfA-Hinzurechnung = Gewinn. Darauf Ihr persönlicher Steuersatz, sofern die Freigrenze von 1.000 € erreicht ist.
Welche Positionen in welche Zeile gehören, entscheidet über tausende Euro. Die vollständige Zuordnung:
| Position | Wirkung | Beispiele |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten (senken den Gewinn) | − | Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch des Kaufs, damalige Maklerprovision, nachträgliche Herstellungskosten (Anbau, Ausbau) |
| Veräußerungskosten (senken den Gewinn) | − | Maklerprovision des Verkaufs, Inserate, Energieausweis, verkaufsbedingte Reparaturen, Vorfälligkeitsentschädigung (nach Rechtsprechung bei Veranlassung durch den Verkauf) |
| AfA-Hinzurechnung (erhöht den Gewinn) | + | alle bei Vermietung steuerlich geltend gemachten Abschreibungen, auch Sonder-AfA |
| Nicht relevant | 0 | laufende Instandhaltung der Vergangenheit, eigene Arbeitsleistung, Zinsen (gehören in andere Einkunftsarten) |
Sammeln Sie die Belege des damaligen Kaufs, bevor Sie rechnen: Allein Grunderwerbsteuer plus Notar (zusammen oft 6 bis 8 Prozent) drücken den steuerpflichtigen Gewinn spürbar.
Das zweite ist der wichtigste Aha-Moment dieses Rechners: In Fristnähe ist der Verkaufszeitpunkt der größte Steuerhebel überhaupt.
| Szenario | Eingaben | Ergebnis |
|---|---|---|
| Vermietete Wohnung, 7 Jahre | Kauf 320.000 €, Verkauf 450.000 €, AfA 28.000 €, Satz 42 % | Gewinn 158.000 €, Steuer ca. 66.400 € |
| Gleicher Fall, 3 Monate vor Fristende | Verkauf um 3 Monate verschoben | 0 € (Warten spart ~66.000 €) |
| Selbst bewohntes Haus, 6 Jahre | Eigennutzung im Verkaufsjahr + 2 Kalenderjahre | 0 €, unabhängig vom Gewinn |
| Geerbtes Haus, Erblasser-Kauf 2013 | Erbfall 2024, Verkauf 2026 | 0 € (Frist des Erblassers längst abgelaufen) |
Rechnen Sie deshalb immer zwei Termine durch: den geplanten und den frühestmöglichen steuerfreien. Der Rechner zeigt das steuerfreie Datum automatisch an.
Sie entscheiden über richtig und teuer-falsch, besonders an der Fristgrenze.
Es zählt das Beurkundungsdatum der Notarverträge, nicht Übergabe, Einzug oder Grundbucheintrag. An der Zehnjahresgrenze bedeutet ein Monatsfehler schnell zehntausende Euro.
Vermieter müssen die geltend gemachten Abschreibungen dem Gewinn wieder hinzurechnen. Ohne diese Position rechnen sich Vermieter systematisch reich.
Grunderwerbsteuer, Notar und Makler des damaligen Kaufs gehören in die Anschaffungskosten und senken den Gewinn. Nur der nackte Kaufpreis überschätzt die Steuer.
Der Schieberegler braucht Ihren Grenzsteuersatz, nicht den Durchschnittssatz. Orientierung für 2026 (Einzelveranlagung):
| Zu versteuerndes Einkommen (ohne Veräußerungsgewinn) | Typischer Grenzsteuersatz |
|---|---|
| bis ca. 20.000 € | ca. 14–24 % |
| ca. 20.000–40.000 € | ca. 24–33 % |
| ca. 40.000–68.000 € | ca. 33–42 % |
| ab ca. 68.000 € | 42 % (Spitzensteuersatz) |
| ab ca. 278.000 € | 45 % (Reichensteuer) |
Da der Gewinn auf Ihr Einkommen aufgeschlagen wird, rutscht ein großer Veräußerungsgewinn fast immer in die 42 %. Im Zweifel mit 42 % rechnen: Lieber positiv überrascht als böse.
Sonderfälle gehören in fachkundige Hände: anteilige Vermietung oder Einliegerwohnung (nur der selbstgenutzte Teil ist befreit), Verkäufe nach Scheidung (die Übertragung an den Ex-Partner kann selbst ein Veräußerungsgeschäft sein, siehe Scheidungs-Leitfaden), die Drei-Objekt-Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel, Auslandsimmobilien und Betriebsvermögen. Die Hintergründe mit allen Beispielen stehen im Spekulationssteuer-Ratgeber, die Einordnung in alle übrigen Verkaufs-Steuern im Steuern-Überblick; für die Einzelfallberatung ist der Steuerberater zuständig. Und falls Sie noch gar nicht wissen, welcher Verkaufspreis realistisch ist: Die kostenlose Ersteinschätzung liefert die Preisspanne, mit der dieser Rechner erst aussagekräftig wird.
In drei Schritten: Erst die Befreiungen prüfen (Zehnjahresfrist abgelaufen? Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei Kalenderjahren davor?). Dann den Gewinn ermitteln: Verkaufspreis minus Verkaufskosten minus Anschaffungskosten inklusive Nebenkosten, plus die bei Vermietung in Anspruch genommene AfA. Auf diesen Gewinn wird der persönliche Einkommensteuersatz angewendet, sofern er die Freigrenze von 1.000 Euro erreicht. Genau diese Reihenfolge rechnet der Rechner oben.
Es gibt keinen festen Satz: Der Gewinn wird Ihrem zu versteuernden Einkommen zugerechnet und mit Ihrem Grenzsteuersatz besteuert, zwischen 14 und 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei 100.000 Euro Gewinn und 42 Prozent Grenzsteuersatz sind das 42.000 Euro.
In vier Fällen: Zehnjahresfrist abgelaufen, ausreichende Eigennutzung (Verkaufsjahr plus zwei Kalenderjahre davor), kein Gewinn oder Gesamtgewinn unter der Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr. Die weitaus meisten Verkäufe von Selbstnutzern sind dadurch steuerfrei.
Ja: Bleibt Ihr Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro (bis 2023: 600 Euro), bleibt er komplett steuerfrei. Achtung, es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Ihr Grenzsteuersatz hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Als Orientierung: Bei mittleren Einkommen liegen viele zwischen 30 und 42 Prozent, der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift 2026 ab rund 68.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Da der Veräußerungsgewinn auf Ihr Einkommen aufgeschlagen wird, ist der obere Wert Ihrer Spanne meist die realistischere Annahme.
Nein, das Ergebnis ist die reine Einkommensteuer auf den Gewinn. Je nach Situation kommen Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Steuer, oberhalb der Freigrenzen) und Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Steuer) hinzu. Für die Größenordnung Ihrer Entscheidung ändert das typischerweise wenige Prozent.
Das Kaufdatum des Erblassers, nicht den Erbfall: Sie übernehmen dessen Spekulationsfrist und dessen Anschaffungskosten. Hatte der Erblasser das Haus über zehn Jahre oder zuletzt selbst bewohnt, zeigt der Rechner korrekt die Steuerfreiheit an.
Weil die Abschreibungen Ihre steuerlichen Anschaffungskosten gemindert haben: Was Sie über die Jahre abgeschrieben haben, wird beim Verkauf wieder hinzugerechnet (§ 23 Abs. 3 EStG). Vermieter, die diesen Posten vergessen, unterschätzen ihre Steuer regelmäßig um fünfstellige Beträge.
Nein, für die Frist zählt die Anschaffung des Grundstücks: Ein später errichtetes Gebäude teilt dessen Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Wer 2015 ein Grundstück kaufte und 2020 baute, kann ab 2025 steuerfrei verkaufen, nicht erst 2030.
Eingeschränkt ja: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich mit gleichartigen Gewinnen verrechnen, im selben Jahr, per Rücktrag oder Vortrag, aber nicht mit Gehalt oder Mieteinnahmen. Details im Spekulationssteuer-Ratgeber.
Ja, in der Anlage SO Ihrer Einkommensteuererklärung für das Verkaufsjahr. Das Finanzamt kennt den Verkauf ohnehin über die Veräußerungsanzeige des Notars; Nichterklären ist also keine Strategie, sondern Steuerhinterziehung.
Der Rechner bildet den Standardfall nach § 23 EStG ab. Nicht abgebildet sind Sonderfälle wie anteilige Vermietung, Arbeitszimmer, gewerblicher Grundstückshandel oder Scheidungs-Konstellationen. Das Ergebnis ist eine fundierte Orientierung, keine Steuerberechnung im Rechtssinne und ersetzt keine Steuerberatung.
Der Rechner ist so gut wie der Verkaufspreis, den Sie eingeben. Holen Sie sich die realistische Spanne in zwei Minuten.
Stand: August 2026 · Formeln fachlich zu prüfen im Reviewer-Onboarding · Quellen: § 23 EStG, § 22 Nr. 2 EStG (Freigrenze 1.000 € seit 2024), § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (Gebäude teilt Grundstücksfrist)
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